§ 7 AGSGB II
Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Ausführung der Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II)
Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Ausführung der Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 7 AGSGB II – Zuständige Stellen für Leistungen für Bildung und Teilhabe
Zuständige Stellen für die Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b BKGG sind die Stadt- und Landkreise. Sie führen die Aufgabe als weisungsfreie Pflichtaufgabe durch.