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§ 1 AGO
Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGO
Gliederungs-Nr.: 200-21-I
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 1 AGO – Geltungsbereich

(1) 1Die Allgemeine Geschäftsordnung gilt für alle Behörden des Freistaates Bayern. 2Behörde im Sinn dieser Geschäftsordnung ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(2) Regelungen in Rechtsvorschriften, in bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften der Staatsregierung, die dieser Geschäftsordnung entsprechen oder entgegenstehen, bleiben unberührt.