§ 8 AGInsO
Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Landesrecht Brandenburg
§ 8 AGInsO – Finanzierung der Insolvenzberatung in anerkannten Schuldnerberatungsstellen
Das Land stellt den anerkannten Beratungsstellen unter Berücksichtigung ihrer Einnahmen die für die Insolvenzberatung erforderlichen Personal- und Sachkosten zur Verfügung. Dies kann auch durch die Zahlung von Fallpauschalen geschehen. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.