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§ 8 AGInsO
Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AGInsO
Gliederungs-Nr.: 3210-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 AGInsO – Finanzierung der Insolvenzberatung in anerkannten Schuldnerberatungsstellen

Das Land stellt den anerkannten Beratungsstellen unter Berücksichtigung ihrer Einnahmen die für die Insolvenzberatung erforderlichen Personal- und Sachkosten zur Verfügung. Dies kann auch durch die Zahlung von Fallpauschalen geschehen. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.