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§ 6 AGInsO
Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AGInsO
Gliederungs-Nr.: 3210-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 AGInsO – Anerkennungsverfahren

(1) Anerkennungsbehörde ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.

(2) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag sind Nachweise dafür vorzulegen, dass die in § 3 genannten Voraussetzungen vorliegen. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann die Anerkennungsbehörde die Vorlage von Auszügen aus öffentlichen Registern und Verzeichnissen über die die Stelle leitende Person verlangen. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen wird ermächtigt, das Nähere des Anerkennungsverfahrens durch Rechtsverordnung zu regeln.

(3) Die Anerkennung nach diesem Gesetz ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden. Die Stelle ist verpflichtet, die nach Absatz 1 zuständige Behörde über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 zu unterrichten. Die Behörde kann verlangen, dass der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.