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§ 3a AGInsO
Hessisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AGInsO)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AGInsO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: AGInsO
Gliederungs-Nr.: 210-77
gilt ab: 24.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1998 S. 191 vom 19.05.1998

§ 3a AGInsO – Vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung

(1) 1Stellen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung der in § 2 genannten oder vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeiten im Inland mit denselben Befugnissen wie eine nach § 3 anerkannte Stelle vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung). 2Ist die Ausübung der in § 2 genannten Tätigkeiten im Staat der Niederlassung nicht reglementiert, gilt Satz 1 nur, wenn die Stelle die in § 2 genannten Tätigkeiten dort mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre ausgeübt hat. 3Ob die Schuldnerberatung und -vertretung vorübergehend und gelegentlich erbracht wird, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.

(2) 1Eine vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung ist nur zulässig, wenn die Stelle vor der ersten Ausübung der in § 2 genannten Tätigkeiten im Inland der nach § 5 Abs. 1 zuständigen Behörde in Textform Meldung erstattet. 2Die Meldung muss enthalten:

  1. 1.
    1. a)

      unter Angabe der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates eine Bescheinigung darüber, dass

      1. aa)

        die Stelle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Erbringung der in § 2 genannten oder vergleichbarer Tätigkeiten niedergelassen ist und

      2. bb)

        ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

        oder

    2. b)

      im Fall des Abs. 1 Satz 2 einen Nachweis darüber, dass die Stelle die in § 2 genannten Tätigkeiten im Staat der Niederlassung mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre rechtmäßig ausgeübt hat,

  2. 2.

    einen Nachweis darüber, dass in der Stelle eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 tätig ist und

  3. 3.

    die Angabe der Bezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist.

3§ 5 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 4Die Meldung ist zu wiederholen, wenn die Stelle nach Ablauf eines Jahres erneut eine vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung im Inland erbringen will.

(3) 1Sobald die Meldung nach Abs. 2 Satz 1 vollständig vorliegt, darf die Stelle die vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung für die Dauer eines oder im Falle des Abs. 2 Satz 4 eines weiteren Jahres ausüben. 2Die nach § 5 Abs. 1 zuständige Behörde erteilt der Stelle hierüber eine Bestätigung. 3Das Verfahren ist kostenfrei.

(4) Die vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung ist unter der in der Sprache des Niederlassungsstaates für die Tätigkeit bestehenden Bezeichnung zu erbringen.

(5) 1Die nach § 5 Abs. 1 zuständige Behörde kann die vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme einer dauerhaft unqualifizierten Schuldnerberatung und -vertretung rechtfertigen. 2Das ist in der Regel der Fall, wenn die Stelle im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist, ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt wird oder wenn sie beharrlich entgegen Abs. 4 eine unrichtige Bezeichnung führt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 6 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)