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§ 3 AGInsO
Hessisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AGInsO)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AGInsO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: AGInsO
Gliederungs-Nr.: 210-77
gilt ab: 24.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1998 S. 191 vom 19.05.1998

§ 3 AGInsO – Anerkennung

(1) 1Eine Stelle wird als geeignet anerkannt, wenn

  1. 1.

    sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet,

  2. 2.

    sie auf Dauer angelegt ist,

  3. 3.

    in ihr mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist,

  4. 4.

    die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist und

  5. 5.

    sie über zeitgemäße technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt.

2Ausreichende praktische Erfahrung nach Satz 1 Nr. 3 liegt in der Regel bei zweijähriger Tätigkeit als Beraterin oder Berater in der Schuldnerberatung vor. 3Sofern in der Stelle keine Person mit einer Ausbildung tätig ist, die zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigt, muss die nach Satz 1 Nr. 4 erforderliche Rechtsberatung auf andere Weise sichergestellt sein, insbesondere durch die Justiziarin oder den Justiziar des Trägers der Stelle oder eine niedergelassene Rechtsanwältin oder einen niedergelassenen Rechtsanwalt.

(2) Eine Anerkennung darf nicht erfolgen, wenn die Stelle neben der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 auch Kredit-, Finanz- oder Finanzvermittlungsdienste gewerblich betreibt.

(3) Die Anerkennung in einem anderen Land steht der Anerkennung nach Abs. 1 gleich.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 6 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)