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§ 2 AGInsO
Hessisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AGInsO)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AGInsO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: AGInsO
Gliederungs-Nr.: 210-77
gilt ab: 12.10.2017
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1998 S. 191 vom 19.05.1998

§ 2 AGInsO – Aufgaben

(1) Aufgabe der Stelle ist die Beratung und Vertretung von Schuldnerinnen und Schuldnern bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern auf der Grundlage eines Planes nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung.

(2) Scheitert eine außergerichtliche Einigung, hat die Stelle die Schuldnerin oder den Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterrichten und eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen.

(3) 1Die Stelle leistet Unterstützung bei dem Ausfüllen des Vordrucks sowie dem Zusammenstellen aller Unterlagen, die mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorzulegen sind. 2Sie ist befugt, die Schuldnerin und den Schuldner in dem anschließenden Verfahren vor dem Insolvenzgericht zu beraten und schriftlich zu vertreten. 3Die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121), bleiben unberührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 6 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)