Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 AGInsO
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGlnsO)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGlnsO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: AGInsO
Gliederungs-Nr.: 3210-9
Normtyp: Gesetz

§ 6 AGInsO – Anerkennungsverfahren

(1) Die Anerkennung als geeignete Stelle erteilt die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung. Sie kann diese Aufgabe auf das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin übertragen.

(2) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag sind Nachweise vorzulegen, dass die in § 4 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung kann das Nähere des Anerkennungsverfahrens durch Verwaltungsvorschriften regeln.

(3) Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden. Die Stelle ist verpflichtet, die nach Absatz 1 zuständige Behörde über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 zu unterrichten. Die Behörde kann verlangen, dass der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.