§ 2 AGInsO
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGlnsO)
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGlnsO)
Landesrecht Berlin
§ 2 AGInsO – Geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren
Geeignete Stellen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung sind nur solche, die von der nach § 6 Abs. 1 zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind.