Gesetze

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§ 6 AGInsO
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AGInsO
Gliederungs-Nr.: B 311-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 AGInsO – Übergangsregelung

Eine am 1. März 1998 tätige Schuldnerberatungsstelle gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren als vorläufig anerkannt, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes der nach § 4 zuständigen Behörde ihre Tätigkeit als Schuldnerberatungsstelle glaubhaft macht.