Gesetze

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§ 5 AGInsO
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AGInsO
Gliederungs-Nr.: B 311-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 AGInsO – Verarbeitung personenbezogener Daten

Geeignete Personen und Stellen nach § 1 gelten als öffentliche Stellen im Sinne des Landesdatenschutzgesetzes.