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§ 3 AGInsO
Landesgesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGInsO
Referenz: 3211-1

§ 3 AGInsO – Anerkennung als geeignete Stelle

(1) Eine Stelle wird als geeignet anerkannt, wenn

  1. 1.

    die sie leitenden und die mitarbeitenden Personen sowie der Träger der Stelle zuverlässig sind,

  2. 2.

    sie auf Dauer angelegt ist,

  3. 3.

    in ihr mindestens eine Person tätig ist, die über eine praktische Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren und hinreichende Kenntnisse in der Schuldnerberatung verfügt,

  4. 4.

    die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist,

  5. 5.

    sie über die erforderlichen technischen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nach § 2 verfügt und

  6. 6.

    sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 erforderlichen Leistungen in allen Fällen unentgeltlich anbietet und erbringt.

(2) Eine Anerkennung ist nicht zulässig, wenn die Stelle neben den Aufgaben nach § 2 auch Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betreibt.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zur Ausführung der Bestimmungen des Absatzes 1 zu treffen, insbesondere über

  1. 1.

    die Anforderungen, die für die wirtschaftliche Zuverlässigkeit der Stelle und die persönliche Zuverlässigkeit der in ihr beschäftigten Personen maßgeblich sind,

  2. 2.

    die Voraussetzungen für das Vorliegen ausreichender praktischer Berufserfahrung und hinreichender Kenntnisse in der Schuldnerberatung und

  3. 3.

    die Sicherstellung der Rechtsberatung, insbesondere die Zusammenarbeit mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten.

(4) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch des Trägers der geeigneten Stelle auf Förderung durch das Land.

(5) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund des Landesgesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 20. Juli 1998 (GVBl. S. 216) erfolgte Anerkennung als geeignete Stelle gilt als Anerkennung nach diesem Gesetz. Die von einer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Stelle ausgestellte Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch steht der Bescheinigung einer nach Absatz 1 anerkannten Stelle gleich; ein Tätigwerden dieser Stelle in Rheinland-Pfalz setzt eine Anerkennung nach § 1 Nr. 2 voraus.