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§ 22 AGGVG LSA
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

5. Abschnitt – Dienstaufsicht und Justizverwaltungsgeschäfte

Titel: Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AGGVG LSA
Gliederungs-Nr.: 300.3
Normtyp: Gesetz

§ 22 AGGVG LSA – Legalisation

Für die Beglaubigung gerichtlicher und notarieller Urkunden zum Zwecke der Legalisation ist der Präsident des Landgerichts, für eine weitere Beglaubigung das Ministerium der Justiz zuständig.