§ 22 AGGVG LSA
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
5. Abschnitt – Dienstaufsicht und Justizverwaltungsgeschäfte
§ 22 AGGVG LSA – Legalisation
Für die Beglaubigung gerichtlicher und notarieller Urkunden zum Zwecke der Legalisation ist der Präsident des Landgerichts, für eine weitere Beglaubigung das Ministerium der Justiz zuständig.