§ 21 AGGVG LSA
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
5. Abschnitt – Dienstaufsicht und Justizverwaltungsgeschäfte
§ 21 AGGVG LSA – Justizverwaltungsgeschäfte
Die Präsidenten und Aufsicht führenden Richter der Gerichte und die Leiter der Staatsanwaltschaften sowie ihre Vertreter sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung zu erledigen. Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und Beamten zu Geschäften der Justizverwaltung heranziehen.