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§ 20 AGGVG LSA
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

5. Abschnitt – Dienstaufsicht und Justizverwaltungsgeschäfte

Titel: Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AGGVG LSA
Gliederungs-Nr.: 300.3
Normtyp: Gesetz

§ 20 AGGVG LSA – Dienstaufsicht

(1) Die Dienstaufsicht üben aus:

  1. 1.
    der Minister der Justiz über alle Gerichte sowie über die Staatsanwaltschaften und die Justizvollzugsanstalten;
  2. 2.
    der Präsident des Oberlandesgerichts über dieses Gericht und die weiteren Gerichte seines Geschäftsbereichs;
  3. 3.
    der Präsident des Landgerichts über dieses Gericht und die Amtsgerichte seines Bezirks mit Ausnahme des mit einem Präsidenten besetzten Amtsgerichts;
  4. 4.
    der Aufsicht führende Richter über das Amtsgericht, jedoch - wenn er nicht Präsident des Amtsgerichts ist - mit Ausnahme der Dienstaufsicht über Richter;
  5. 5.
    der Generalstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht (Generalstaatsanwaltschaft) und die weiteren Staatsanwaltschaften;
  6. 6.
    der Leiter der Staatsanwaltschaft über diese Behörde und ihre Zweigstellen.

(2) Die Dienstaufsicht erstreckt sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Einrichtung, die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Gerichte und Behörden.