Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 AGGVG LSA
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

4. Abschnitt – Grundbuchämter

Titel: Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AGGVG LSA
Gliederungs-Nr.: 300.3
Normtyp: Gesetz

§ 19 AGGVG LSA – Berggrundbuch

(1) Auf die grundbuchmäßige Behandlung des Bergwerkseigentums sind die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (Berggrundbuch). Die §§ 17 und 18 gelten für die Führung der Berggrundbücher entsprechend.

(2) Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt durch Verordnung die näheren Vorschriften über Einrichtung und Führung des Berggrundbuchs zu erlassen. Dabei kann bestimmt werden, dass das Berggrundbuch bei einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte geführt wird.