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§ 17 AGGVG LSA
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

4. Abschnitt – Grundbuchämter

Titel: Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AGGVG LSA
Gliederungs-Nr.: 300.3
Normtyp: Gesetz

§ 17 AGGVG LSA – Führung der Grundbücher

Die Grundbücher werden von den Amtsgerichten gebührt (Grundbuchämter). Allein zuständig und unterschriftsberechtigt sind

  1. 1.
    für die Eintragung und ihre Verfügung in den Fällen des § 12c Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), geändert durch Artikel 24 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), die Bediensteten, denen die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen sind,
  2. 2.
    für die anderen Eintragungen und deren Verfügung sowie für die Erteilung von Grundpfandrechtsbriefen die Bediensteten, denen die Führung des Grundbuchs übertragen ist. Der Unterschrift eines weiteren Bediensteten bedarf es nicht.