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§ 1 AGGVG LSA
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

l. Abschnitt – Gerichte

Titel: Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AGGVG LSA
Gliederungs-Nr.: 300.3
Normtyp: Gesetz

§ 1 AGGVG LSA – Errichtung der Gerichte

(1) Zur Ausübung der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit werden Amtsgerichte, Landgerichte und das Oberlandesgericht als Gerichte des Landes nach dem Gerichtsverfassungsgesetz errichtet. Diese Gerichte sind auch zuständig für die ihnen zugewiesenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie für die ihnen sonst durch Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes übertragenen Aufgaben.

(2) Der Sitz und Bezirk dieser Gerichte wird durch besonderes Gesetz bestimmt (Gerichtsorganisationsgesetz).