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§ 6 AGFGO
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung Gesetz Nr. 823 (AGFGO)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung Gesetz Nr. 823 (AGFGO)
Normgeber: Saarland

Amtliche Abkürzung: AGFGO
Referenz: 35-1

§ 6 AGFGO – Geschäftsstelle des Finanzgerichts
(zu § 12 FGO)

(1) Die Einrichtung der Geschäftsstelle bei dem Finanzgericht bestimmt das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.

(2) § 10 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 4. Oktober 1972 (Amtsbl. S. 601) in seiner jeweils geltenden Fassung ist auf das Finanzgericht entsprechend anzuwenden. Zum Urkundsbeamten bei dem Finanzgericht kann auch ein Steuerbeamter des gehobenen oder mittleren Dienstes bestellt werden.