Gesetze

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Art. 2 AGFGO
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGFGO
Gliederungs-Nr.: 35-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 2 AGFGO – Ernennung der Richter
(Zu § 4 FGO)

Die Staatsregierung ernennt die Präsidenten der Finanzgerichte; die anderen Richter werden von der obersten Dienstbehörde ernannt.