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Art. 3 AGFGO
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Landesrecht Bremen

I. Abschnitt

Titel: Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: AGFGO
Gliederungs-Nr.: 35-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 3 AGFGO – Dienstaufsicht
(zu § 31 FGO)

Das Finanzgericht Bremen gehört zum Geschäftsbereich des Senators für Justiz und Verfassung.