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§ 8 AGBMG
Landesgesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (AGBMG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (AGBMG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGBMG
Gliederungs-Nr.: 210-20
Normtyp: Gesetz

§ 8 AGBMG – Verordnungsermächtigungen

Das für das Melderecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

  1. 1.

    wie das Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1 BMG, der Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 1 BMG, der amtlichen Meldebestätigung nach § 24 Abs. 2 BMG und der besonderen Meldescheine nach § 30 Abs. 1 BMG zu gestalten ist,

  2. 2.

    dass für die Erhebung von Tourismus- und Gästebeiträgen weitere als die in § 30 Abs. 2 BMG aufgeführten Daten auf dem besonderen Meldeschein für Beherbergungsstätten erhoben werden dürfen,

  3. 3.

    welchen außer den in § 30 Abs. 4 Satz 3 BMG genannten Behörden der besondere Meldeschein für Beherbergungsstätten zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen vorzulegen ist,

  4. 4.

    welche Daten im Rahmen von regelmäßigen Datenübermittlungen im Sinne des § 36 Abs. 1 BMG zu welchem Anlass und Zweck an welche anderen öffentlichen Stellen übermittelt werden dürfen,

  5. 5.

    welche Daten und Hinweise bei dem automatisierten Abruf aus dem Informationssystem nach § 5 über die in § 34a Abs. 2 BMG genannten Daten hinaus an welche Datenempfänger und zu welchem Anlass und Zweck übermittelt werden dürfen; hierbei sind jeweils die regionale oder landesweite Abrufberechtigung sowie das Nähere über die Form und das Verfahren der Übermittlung zu bestimmen,

  6. 6.

    welche Auswahldaten für den automatisierten Abruf aus dem Informationssystem nach § 5 über die in § 38 Abs. 1 und 2 BMG genannten Daten hinaus zu welchem Anlass und Zweck verwendet werden dürfen,

  7. 7.

    welche sonstigen Stellen nach § 39 Abs. 3 BMG Daten zum Abruf anbieten und ferner zu bestimmen, dass der Datenabruf innerhalb des Landes abweichend von § 39 Abs. 3 BMG über das gesicherte Verwaltungsnetz erfolgt,

  8. 8.

    welche weiteren als die in § 42 Abs. 1 und 2 BMG genannten Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig übermittelt werden dürfen.