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§ 5 AGBMG
Landesgesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (AGBMG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (AGBMG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGBMG
Gliederungs-Nr.: 210-20
Normtyp: Gesetz

§ 5 AGBMG – Informationssystem

(1) Für das automatisierte Verfahren, das den durch Bundes- oder Landesrecht dazu befugten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen den Abruf personenbezogener Daten ermöglicht (Informationssystem), stellen die Meldebehörden die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Daten sowie die in § 34 Abs. 1 BMG genannten Daten der örtlichen Melderegister unentgeltlich bereit. Die Änderung oder die Löschung der in Satz 1 genannten Daten sind dem Landesbetrieb Daten und Information fortlaufend in automatisiert verarbeitbarer Form mitzuteilen. Die Aktualisierung der Daten im Informationssystem kann durch einen regelmäßigen automatisierten Abgleich mit den Daten des Integrationssystems erfolgen.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten dürfen zum Zwecke der Auskunftserteilung nach § 10 BMG und nach Maßgabe der §§ 34a und 38 bis 40 Abs. 1 bis 3 und 5 BMG sowie nach Maßgabe der vom Bundesministerium des Innern aufgrund des § 56 Abs. 1 Nr. 3 BMG erlassenen Rechtsverordnung sowie der von dem für das Melderecht zuständigen Ministerium aufgrund des § 8 Nr. 5 erlassenen Rechtsverordnung für die Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen im Informationssystem verarbeitet werden. Im Übrigen gelten die §§ 4, 5, 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 7, 8, 10, 11 und 40 BMG entsprechend.

(3) Die Administration und die Betreuung des Informationssystems, das nach Absatz 1 vom Landesbetrieb Daten und Information betrieben wird, können vom Land, das Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 ist, auf einen Auftragsverarbeiter übertragen werden. Dieser ist neben dem Landesbetrieb Daten und Information zur Nutzung des Informationssystems befugt, soweit dies für die Auftragsverarbeitung erforderlich ist. Auch die meldebehördlichen Aufgaben des automatisierten Abrufs nach den §§ 34a und 38 bis 40 Abs. 1 und 2 BMG und der Auskunftserteilung nach § 10 BMG können auf einen Auftragsverarbeiter übertragen werden. Dieser ist neben dem Landesbetrieb Daten und Information zur Nutzung des Informationssystems befugt, soweit dies für die Auftragsverarbeitung erforderlich ist, und unterliegt den fachlichen Weisungen des für das Melderecht zuständigen Ministeriums. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679, bleiben hiervon unberührt.