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§ 1 AGBMG
Landesgesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (AGBMG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (AGBMG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGBMG
Gliederungs-Nr.: 210-20
Normtyp: Gesetz

§ 1 AGBMG – Meldebehörden

(1) Meldebehörden sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Die örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die meldebehördlichen Aufgaben nach

  1. 1.

    dem Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084),

  2. 2.

    diesem Gesetz sowie

  3. 3.

    den aufgrund des Bundesmeldegesetzes und dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

in ihrer jeweils geltenden Fassung als Auftragsangelegenheiten wahr, soweit sie nicht nach § 2 der gemeinsamen zentralen Meldebehörde zugewiesen sind und es sich nicht um Aufgaben handelt, die mithilfe des Informationssystems nach § 5 erfüllt werden. Die meldebehördlichen Aufgaben des automatisierten Abrufs nach den §§ 34a und 38 bis 40 Abs. 1 und 2 BMG sowie der Auskunftserteilung nach § 10 BMG werden von dem für das Melderecht zuständigen Ministerium mithilfe des Informationssystems des Landes nach § 5 wahrgenommen.

(2) Sofern eine gemeinsame zentrale Meldebehörde nach § 2 bestimmt ist, ist diese für die ihr übertragenen Aufgaben landesweit örtlich zuständig. Im Übrigen ist diejenige Meldebehörde örtlich zuständig, in deren Gebiet der meldepflichtige Vorgang stattfindet oder stattgefunden hat.