§ 4 AGArbGG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Arbeitsgerichtsgesetz
Hessisches Ausführungsgesetz zum Arbeitsgerichtsgesetz
Landesrecht Hessen
§ 4 AGArbGG
Wird ein Gericht aufgehoben und sein gesamter Bezirk dem Bezirk eines anderen Gerichts zugelegt, so tritt das andere Gericht in jeder Hinsicht an die Stelle des aufgehobenen Gerichts.