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Art. 7 AG-SGBIIRVÄG
Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein sowie zur Änderung und Aufhebung anderer Rechtsvorschriften
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein sowie zur Änderung und Aufhebung anderer Rechtsvorschriften
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: AG-SGBIIRVÄG,SH
Gliederungs-Nr.: B 860-200
Normtyp: Gesetz

Art. 7 AG-SGBIIRVÄG – In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Ausführung des Wohngeldgesetzes vom 29. Mai 1970 (GVOBl. Schl.-H. S. 137) (5) außer Kraft.

(2) Die durch Artikel 5 dieses Gesetzes erfolgte Änderung des § 25 Abs. 3 des Kindertagesstättengesetzes ist in ihrer Auswirkung

  1. 1.
    auf die Gestaltung der Sozialstaffeln durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
  2. 2.
    auf die Entwicklung des Besuchs von Kindertageseinrichtungen durch Kinder, deren Personensorgeberechtigte Leistungen nach § 19 SGB II und Leistungen nach § 19 Abs. 1 SGB XII erhalten, und
  3. 3.
    auf die kommunalen Haushalte

bis zum 30. Juni 2005 zu überprüfen. Die Landesregierung hat dem Landtag einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung vorzulegen.

(5) Amtl. Anm.:
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 233-1