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Art. 1 AG-SGBIIRVÄG
Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein sowie zur Änderung und Aufhebung anderer Rechtsvorschriften
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein sowie zur Änderung und Aufhebung anderer Rechtsvorschriften
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: AG-SGBIIRVÄG,SH
Gliederungs-Nr.: B 860-200
Normtyp: Gesetz

Art. 1 AG-SGBIIRVÄG – Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AG-SGB II)

Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein