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§ 4 AG-SGB XII NRW
Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AG-SGB XII NRW
Gliederungs-Nr.: 2170
Normtyp: Gesetz

§ 4 AG-SGB XII NRW

(1) Solange zwischen dem überörtlichen und dem örtlichen Träger streitig ist, wer sachlich zuständig ist, ist der örtliche Träger verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu gewähren.

(2) Kann der überörtliche Träger nicht rechtzeitig tätig werden, hat der örtliche Träger die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(3) Kann ein Kreis als örtlicher Träger nicht rechtzeitig tätig werden, hat die kreisangehörige Gemeinde, auch in den Fällen des Absatzes 2, die notwendigen Maßnahmen zu treffen.