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§ 6b AG-SGB II NRW
Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AG-SGB II NRW
Gliederungs-Nr.: 81
Normtyp: Gesetz

§ 6b AG-SGB II NRW

(1) Die Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 9 in Verbindung mit Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der am 7. Dezember 2016 geltenden Fassung wird ab dem 1. Januar 2017 bis zur Anpassung des landesspezifischen Werts durch Rechtsverordnung nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der am 7. Dezember 2016 geltenden Fassung an die Kreise und kreisfreien Städte vorläufig auf Grundlage der bei ihnen tatsächlich verausgabten Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch weitergeleitet.

(2) Nach Anpassung des landesspezifischen Werts nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der am 7. Dezember 2016 geltenden Fassung legt das zuständige Ministerium für die Weiterleitung der sich endgültig für das Jahr 2017 für Nordrhein-Westfalen ergebenden Bundesbeteiligung rückwirkend zum 1. Januar 2017 endgültige kommunalspezifische Anteile fest. Diese entsprechen dem jeweiligen Anteil der Ausgaben des Kreises oder der kreisfreien Stadt an den nach § 46 Absatz 10 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Festlegung und Anpassung des landesspezifischen Werts maßgeblichen Ausgaben des Landes. Die Festlegung der kommunalspezifischen Anteile erfolgt anhand der kommunalspezifischen statistischen Daten, die den statistischen Ausgaben des Landes nach § 46 Absatz 10 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegen. Das zuständige Ministerium teilt den Bezirksregierungen und den Kreisen und kreisfreien Städten die festgelegten Anteile für das Jahr 2017 mit. Soweit sich infolge der Festlegung des für den jeweiligen Kreis oder für die jeweilige kreisfreie Stadt gültigen Anteils eine Über- oder Unterzahlung ergibt, wird diese im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 6 im Wege der Verrechnung zeitnah ausgeglichen.

(3) Die nach Absatz 2 festgelegten kommunalspezifischen Anteile gelten für die Weiterleitung der Bundesbeteiligung im Jahr 2018 vorläufig. Nach der rückwirkenden Anpassung des landesspezifischen Werts nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der am 7. Dezember 2016 geltenden Fassung legt das zuständige Ministerium für die Weiterleitung der sich endgültig für das Jahr 2018 für Nordrhein-Westfalen ergebenden Bundesbeteiligung rückwirkend zum 1. Januar 2018 endgültige kommunalspezifische Anteile fest. Absatz 2 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgelegten kommunalspezifischen Anteile gelten für die Weiterleitung der Bundesbeteiligung im Jahr 2019 vorläufig. Nach der rückwirkenden Anpassung des landesspezifıschen Werts nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der am 21. Dezember 2018 geltenden Fassung legt das zuständige Ministerium für die Weiterleitung der sich endgültig für das Jahr 2019 für Nordrhein-Westfalen ergebenden Bundesbeteiligung rückwirkend zum 1. Januar 2019 endgültige kommunalspezifische Anteile fest. Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(5) Die nach den Absätzen 3 und 4 festgelegten kommunalspezifischen Anteile gelten für die Weiterleitung der Bundesbeteiligung im Jahr 2020 vorläufig. Nach der rückwirkenden Anpassung des landesspezifischen Werts nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der am 13. Dezember 2019 geltenden Fassung legt das zuständige Ministerium für die Weiterleitung der sich endgültig für das Jahr 2020 für Nordrhein-Westfalen ergebenden Bundesbeteiligung rückwirkend zum 1. Januar 2020 endgültige kommunalspezifische Anteile fest. Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 festgelegten kommunalspezifischen Anteile gelten für die Weiterleitung der Bundesbeteiligung im Jahr 2021 vorläufig. Nach der rückwirkenden Anpassung des landesspezifischen Werts nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch in der am 13. Dezember 2019 geltenden Fassung legt das zuständige Ministerium für die Weiterleitung der sich endgültig für das Jahr 2021 für Nordrhein-Westfalen ergebenden Bundesbeteiligung rückwirkend zum 1. Januar 2021 endgültige kommunalspezifische Anteile fest. Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(7) Berechnungen werden bis auf den auszuzahlenden Anteil an der Bundesbeteiligung nicht gerundet. Der auszuzahlende Anteil an der Bundesbeteiligung wird auf zwei Dezimalstellen gerundet. Dabei wird die letzte Dezimalstelle nicht um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.