Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 AG InsO LSA
Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AG InsO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AG InsO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AG InsO LSA
Gliederungs-Nr.: 311.3
Normtyp: Gesetz

§ 2 AG InsO LSA – Aufgaben der geeigneten Stellen

(1) Aufgabe der Stelle ist die umfassende Beratung und Vertretung von Schuldnern und Schuldnerinnen bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern und Gläubigerinnen auf der Grundlage eines Planes nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung. Dabei soll die Stelle die materielle Lebensgrundlage des Schuldners oder der Schuldnerin sichern helfen.

(2) Scheitert eine außergerichtliche Einigung zwischen dem Schuldner oder der Schuldnerin und seinen oder ihren Gläubigern oder Gläubigerinnen, hat die Stelle den Schuldner oder die Schuldnerin über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterrichten und ihm oder ihr eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen.

(3) Die Stelle unterstützt den Schuldner oder die Schuldnerin auf sein oder ihr Verlangen bei der Einreichung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 305 Abs. 1 der Insolvenzordnung und bei der Zusammenstellung aller Unterlagen, die mit diesem Antrag vorzulegen sind.

(4) Die Stelle soll mit Ehe-, Lebens-, Familien-, Erziehungs- und Suchtberatungsstellen sowie Beratungsstellen nach dem Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz zusammenarbeiten und einer Vereinbarung nach § 20 Abs. 5 Satz 2 und 3 des Familien- und Beratungsstellenfördergesetzes Sachsen-Anhalt beitreten.