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§ 1 AG InsO LSA
Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AG InsO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AG InsO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AG InsO LSA
Gliederungs-Nr.: 311.3
Normtyp: Gesetz

§ 1 AG InsO LSA – Geeignete Personen und geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren

Geeignete Personen und geeignete Stellen zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung sind:

  1. 1.
    die Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer sowie die Inhaber einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind;
  2. 2.
    diejenigen Stellen, die von der nach § 4 Abs. 3 zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind.