§ 5 AG G 10
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
Landesrecht Thüringen
§ 5 AG G 10 – Einschränkung von Grundrechten
Aufgrund dieses Gesetzes können die Rechte auf Schutz der Privatsphäre und des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 6 und 7 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt werden.