§ 1 AG G 10
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
Landesrecht Thüringen
§ 1 AG G 10 – Anordnungsbehörde
Oberste Landesbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes (G 10) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298) in der jeweils geltenden Fassung ist das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium. Die Anordnung ist durch den für den Verfassungsschutz zuständigen Minister oder seinen Stellvertreter zu unterzeichnen.