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§ 6 AG G 10-LSA
Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (AG G 10-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (AG G 10-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AG G 10-LSA
Gliederungs-Nr.: 19.2
Normtyp: Gesetz

§ 6 AG G 10-LSA – Mitteilung an den Betroffenen

(1) Das Ministerium des Innern unterrichtet die G 10-Kommission innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der Beschränkungsmaßnahme über die Mitteilung an Betroffene oder über die Gründe im Sinne von § 12 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes, die einer Mitteilung entgegenstehen, und holt die Zustimmung der Kommission zu einer Nichtbenachrichtigung ein. Stimmt die G 10-Kommission der Nichtbenachrichtigung zu, so ist sie erneut innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist oder sobald eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkungsmaßnahme ausgeschlossen werden kann, zu unterrichten.

(2) Soll fünf Jahre nach Einstellung der Beschränkungsmaßnahme eine Mitteilung an die Betroffenen endgültig nicht erfolgen, so ersucht das Ministerium des Innern die G 10-Kommission festzustellen, dass die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes vorliegen. Stimmt die Kommission dem endgültigen Verzicht auf eine Mitteilung nicht zu, so ist sie innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist erneut zu ersuchen, die Feststellung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes zu treffen.

(3) Hält die G 10-Kommission eine Mitteilung für geboten, so ist diese durch das Ministerium des Innern unverzüglich zu veranlassen.