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§ 6 AG G 10
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: AG G 10,TH
Gliederungs-Nr.: 1103-4
Normtyp: Gesetz

§ 6 AG G 10 – Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.