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§ 4 HAGArt10G
Hessisches Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz (HAGArt10G)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz (HAGArt10G)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAGArt10G
Gliederungs-Nr.: 18-2
gilt ab: 02.07.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1969 S. 303 vom 22.12.1969

§ 4 HAGArt10G

(1) 1Die G 10-Kommission entscheidet unverzüglich von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden, ob die in Vollzug gesetzten Beschränkungsmaßnahmen zulässig und nötig sind. 2Die Kontrollbefugnis der G 10-Kommission erstreckt sich auf die gesamte Verarbeitung der durch das Landesamt für Verfassungsschutz nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. 3Der G 10-Kommission und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist dabei insbesondere

  1. 1.

    Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,

  2. 2.

    Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen, und

  3. 3.

    jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.

4Die G 10-Kommission kann der oder dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben.

(2) Anordnungen, welche die G 10-Kommission für unzulässig oder unnötig erklärt, hat das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unverzüglich aufzuheben.

(3) 1Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet nach Einstellung der Beschränkungsmaßnahmen die G 10-Kommission über die vom Landesamt für Verfassungsschutz vorgenommenen Mitteilungen an Betroffene nach § 12 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. 2Hält die G 10-Kommission eine Mitteilung für geboten, hat das zuständige Ministerium diese unverzüglich zu veranlassen.