Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 AG-BImSchG
Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
Landesrecht Berlin
Titel: Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: AG-BImSchG,BE
Gliederungs-Nr.: 2127-11
Normtyp: Gesetz

§ 2 AG-BImSchG – Datenverarbeitung durch Bezirksämter (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel I Nr. 19 des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819). Zur weiteren Anwendung s. Artikel I Satz 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819).

(1) Die Bezirksämter sind befugt, personenbezogene Daten zur Aufgabenerfüllung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu verarbeiten und zum Zwecke der Aufstellung des Emissionskatasters nach § 46 Bundes-Immissionsschutzgesetz an die dafür zuständige Senatsverwaltung zu übermitteln.

(2) Das für den Umweltschutz zuständige Mitglied des Senats wird verpflichtet, durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 1993 nähere Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffen, insbesondere über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern, ihre Löschung sowie die Datensicherung.