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Art. 12 AG BGB
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Beurkundung von Grundstücksveräußerungen

Titel: Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: AG BGB,NW
Gliederungs-Nr.: 40
Normtyp: Gesetz

Art. 12 AG BGB

§ 1
(1) Für einen Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstücke gegen Übernahme einer festen Geldrente zu übertragen (Rentengutsvertrag), genügt bei den durch Vermittlung der Landesämter für Flurbereinigung und Siedlung (1) begründeten und bei den vom Staate ausgegebenen Rentengütern die schriftliche Form.

(1) Amtl. Anm.:
geändert auf Grund des § 1 des Gesetzes v. 3.6.1919 (PrGS. S. 101) i. Verb. mit dem Gesetz v. 19.11.1957 (GV. NW. S. 271), vgl. Gl.Nr. 7814.