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§ 134 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Leistungen bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers → Zweiter Unterabschnitt – Arbeitslosenhilfe

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 134 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hat, wer

  1. 1.

    arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosenhilfe beantragt hat,

  2. 2.

    keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, weil er die Anwartschaftszeit (§ 104) nicht erfüllt,

  3. 3.

    bedürftig ist und

  4. 4.

    innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt sind (Vorfrist),

    1. a)

      Arbeitslosengeld bezogen hat, ohne daß der Anspruch nach § 119 Abs. 3 erloschen ist, oder

    2. b)

      mindestens hundertfünfzig Kalendertage, sofern der letzte Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nach § 119 Abs. 3 erloschen ist, danach mindestens zweihundertvierzig Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können.

    2Für die Vorfrist gilt § 104 Abs. 3 zweiter Halbsatz entsprechend.

3Die Vorfrist verlängert sich um Zeiten, in denen der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt sind,

  1. 1.
    nur deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte, weil er nicht bedürftig war, oder
  2. 2.
    nach dem Erwerb des Anspruchs auf Arbeitslosengeld eine die Grenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitende Tätigkeiten als Selbständiger ausgeübt hat,

längstens jedoch um zwei Jahre.

(2) Einer Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe b stehen gleich

  1. 1.
    Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, insbesondere als Beamter, Richter, Berufssoldat und Soldat auf Zeit,
  2. 2.
    Zeiten des Wehrdienstes oder Zivildienstes auf Grund der Wehrpflicht sowie des Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht.

(3) 1Eine vorherige Beschäftigung ist zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nicht erforderlich, wenn der Arbeitslose innerhalb der Vorfrist für mindestens zweihundertvierzig Kalendertage, sofern der letzte Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nach § 119 Abs. 3 erloschen ist, danach für mindestens zweihundertvierzig Kalendertage

  1. 1.
    wegen Krankheit, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit Leistungen der Sozialversicherung,
  2. 2.
    wegen Arbeitsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt,
  3. 3.
    wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Leistungen eines öffentlich-rechtlichen Rehabilitationsträgers

zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bezogen hat und solche Leistungen nicht mehr bezieht, weil die für ihre Gewährung maßgebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit nicht mehr vorliegt oder die Maßnahme zur Rehabilitation abgeschlossen ist; dies gilt im Falle der Minderung der Erwerbsfähigkeit nur, wenn der Arbeitslose infolge seines Gesundheitszustandes, seines fortgeschrittenen Alters oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden sonstigen Grunde eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe b nicht ausüben konnte. 2Zeiten nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b und Absatz 2 werden auf die Mindestzeit nach Satz 1 angerechnet.

(3a) 1Eine Beschäftigung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, die bei Ausübung im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen könnte, steht einer Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe b gleich, wenn der Arbeitslose

  1. 1.
    insgesamt mindestens zwanzig Jahre seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat,
  2. 2.
    innerhalb der auf fünf Jahre erweiterten Vorfrist im Geltungsbereich dieses Gesetzes mindestens 540 Kalendertage rechtmäßig in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können, oder innerhalb der auf vier Jahre erweiterten Vorfrist Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat und
  3. 3.
    innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, das außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes bestanden hat, im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt oder sich arbeitslos gemeldet hat.

2Für die Beschäftigung nach Satz 1 Nr. 2 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. 3Für die erweiterte Vorfrist gilt Absatz 1 Satz 2 nicht. 4Satz 1 gilt nur für Beschäftigungen, die vor dem 1. Juli 2002 ausgeübt worden sind.

(3b) Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Arbeitslose mit Zustimmung des Arbeitsamtes gemeinnützige und zusätzliche Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes verrichtet.

(3c) 1Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen, der in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen Alters voraussichtlich erfüllt, auffordern, diese Rente innerhalb eines Monats zu beantragen; dies gilt nicht für Altersrenten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können. 2Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe vom Tage nach Ablauf der Frist bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose Rente wegen Alters beantragt. 3Fällt der zuerkannte Anspruch auf Rente wegen Alters weg, ruht der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe weiterhin, wenn die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nach dem Zweiten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch weiterhin erfüllt sind.

(4) 1Die Vorschriften des Ersten Unterabschnittes über Arbeitslosengeld gelten entsprechend, soweit die Besonderheiten der Arbeitslosenhilfe nicht entgegenstehen; der Anspruch auf Arbeitslosengeld und der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, als ein einheitlicher Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit. 2Wer nur mit Einschränkung hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit imstande ist, eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; das gilt nicht bei entsprechender Anwendung des § 105a. 3§ 103b Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Arbeitslosengeldes die Arbeitslosenhilfe tritt; § 115 Abs. 4 und § 118 Abs. 2 gelten nicht.