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§ 61 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Landesrecht Berlin

ZWEITER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin und Beratender Ingenieur; Baukammer Berlin → Dritter Abschnitt – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ABKG
Gliederungs-Nr.: 7102-6
Normtyp: Gesetz

§ 61 ABKG – Anwendung des Berliner Kammergesetzes

(1) Für die Berufsgerichtsbarkeit der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure gelten im Übrigen die Vorschriften des Berliner Kammergesetzes in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(2) Ist zu erwarten, dass in einem eröffneten berufsgerichtlichen Verfahren auf Löschung der Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure erkannt wird, so kann das Berufsgericht auf Grund mündlicher Verhandlung das Führen der Berufsbezeichnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des berufsgerichtlichen Verfahrens vorläufig untersagen.