§ 60 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG)
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG)
Landesrecht Berlin
ZWEITER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin und Beratender Ingenieur; Baukammer Berlin → Dritter Abschnitt – Berufsgerichtsbarkeit
§ 60 ABKG – Einleitung des Verfahrens
Den Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens darf stellen
- 1.
ein Kammermitglied gegen sich selbst,
- 2.
der Vorstand der Baukammer,
- 3.
die Aufsichtsbehörde.