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§ 57 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Landesrecht Berlin

ZWEITER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin und Beratender Ingenieur; Baukammer Berlin → Dritter Abschnitt – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ABKG
Gliederungs-Nr.: 7102-6
Normtyp: Gesetz

§ 57 ABKG – Berufsgerichtliche Maßnahmen

(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf

  1. 1.

    Verweis,

  2. 2.

    Geldbuße bis zu 10.000 Euro,

  3. 3.

    Entziehung der Mitgliedschaft in Organen und in der Baukammer,

  4. 4.

    Entziehung der Wählbarkeit zu Organen der Baukammer bis zur Dauer von fünf Jahren,

  5. 5.

    Löschung der Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure,

  6. 6.

    Ausschluss aus der Baukammer.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.

(3) Ist von einem Gericht oder einer Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße oder eine Ordnungsmaßnahme verhängt worden, so ist von einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abzusehen.