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§ 45 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Landesrecht Berlin

ZWEITER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin und Beratender Ingenieur; Baukammer Berlin → Zweiter Abschnitt – Baukammer

Titel: Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ABKG
Gliederungs-Nr.: 7102-6
Normtyp: Gesetz

§ 45 ABKG – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und vier bis sechs weiteren Mitgliedern. Seine Amtsdauer beträgt drei Jahre. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes dauert bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder fort. Die Präsidentin oder der Präsident und eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident müssen Beratende Ingenieurinnen oder Ingenieure sein. Eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident wird aus den Reihen der sonstigen Mitglieder gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen mindestens zur Hälfte Beratende Ingenieurinnen oder Ingenieure sein. Im Übrigen soll das Verhältnis von Pflichtmitgliedern und freiwilligen Mitgliedern der Mitgliederzusammensetzung der Kammer am Tag der Vorstandswahl entsprechen. Die Fachrichtungen müssen angemessen vertreten sein.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer nach einer von ihm beschlossenen Geschäftsordnung.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten vertreten jeweils allein die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sollen zur Vertretung der Kammer nach außen nur tätig werden, wenn die Präsidentin oder der Präsident verhindert ist; sie sollen, soweit nicht dringende Interessen der Kammer entgegenstehen, ihr Vorgehen gegenseitig abstimmen.