§ 39 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG)
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG)
Landesrecht Berlin
ZWEITER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin und Beratender Ingenieur; Baukammer Berlin → Zweiter Abschnitt – Baukammer
§ 39 ABKG – Errichtung
(1) Im Land Berlin wird eine Baukammer errichtet. Sie führt die Bezeichnung "Baukammer Berlin".
(2) Die Kammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel mit kleinem Landeswappen. Sie hat ihren Sitz in Berlin.