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§ 37 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Landesrecht Berlin

ZWEITER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin und Beratender Ingenieur; Baukammer Berlin → Erster Abschnitt – Berufsaufgaben, Berufsbezeichnungen

Titel: Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ABKG
Gliederungs-Nr.: 7102-6
Normtyp: Gesetz

§ 37 ABKG – Löschung der Eintragung

(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn

  1. 1.

    die eingetragene Person verstorben ist,

  2. 2.

    die eingetragene Person auf die Eintragung verzichtet,

  3. 3.

    nach der Eintragung die Eintragungsvoraussetzungen nach § 35 Absatz 1 entfallen sind, Versagungsgründe nach § 36 Absatz 1 eingetreten sind oder die Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 nicht mehr vorliegen,

  4. 4.

    sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 1 nicht gegeben waren oder Versagungsgründe nach § 36 Abs. 1 vorlagen,

  5. 5.

    in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist.

(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 36 Abs. 2 bekannt werden und seit ihrem Entstehen nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.