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§ 34 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Landesrecht Berlin

ZWEITER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin und Beratender Ingenieur; Baukammer Berlin → Erster Abschnitt – Berufsaufgaben, Berufsbezeichnungen

Titel: Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ABKG
Gliederungs-Nr.: 7102-6
Normtyp: Gesetz

§ 34 ABKG – Führung der Listen und der Verzeichnisse

(1) Die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure wird von der Baukammer getrennt nach den im Bauwesen tätigen und den nicht im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieuren geführt.

(2) Die Baukammer führt ferner Verzeichnisse ihrer Mitglieder, gegliedert nach Pflichtmitgliedern unter Angabe der in § 41 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 geregelten Mitgliedschaftsarten und freiwilligen Mitgliedern, und der Ingenieurgesellschaften. Die Baukammer führt auch ein Sachverständigenverzeichnis über öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und die Pflichtmitglieder gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 5 und 6.

(3) Die Listen und die Verzeichnisse werden getrennt nach Fachrichtungen alphabetisch geführt. Sie enthalten Vornamen, Namen, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, akademische Grade, Anschriften, Beschäftigungsarten und Angaben zur ausgeübten Tätigkeit. Das Datum der Eintragung und der Löschung sowie der Ausstellung der Urkunden und Bescheinigungen ist zu vermerken. Bei einer Löschung ist der Grund anzugeben.

(4) Über die Eintragung in die Listen, das Verzeichnis der Pflichtmitglieder und die Löschung der Eintragung in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2 entscheidet der Eintragungsausschuss der Kammer. In anderen Fällen entscheidet der Vorstand der Kammer. Das Eintragungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung. Über den Antrag auf Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.