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§ 24 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Landesrecht Berlin

ERSTER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnungen Architektin, Architekt, Innenarchitektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin und Stadtplaner; Architektenkammer Berlin → Dritter Abschnitt – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ABKG
Gliederungs-Nr.: 7102-6
Normtyp: Gesetz

§ 24 ABKG – Bestellung der Richterinnen und Richter

(1) Die Senatsverwaltung für Justiz bestellt für die Dauer von fünf Jahren die Mitglieder des Berufsgerichts und des Landesberufsgerichts und ihre Vertreterinnen und Vertreter sowie für jedes Berufsgericht eine Untersuchungsführerin oder einen Untersuchungsführer und eine Vertreterin oder einen Vertreter.

(2) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden von der Architektenkammer auf einer Liste vorgeschlagen. Der Vorschlag muss mindestens um die Hälfte mehr Namen enthalten als ehrenamtliche Richterinnen und Richter zu bestellen sind. Bei jedem Gericht ist für jede Fachrichtung und für jede Beschäftigungsart eine genügende Anzahl von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern zu bestellen. Die Vorsitzenden des Berufsgerichts und des Landesberufsgerichts bestimmen vor Beginn jedes Geschäftsjahres, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter heranzuziehen sind und einander im Verhinderungsfall vertreten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Berliner Kammergesetzes in der Fassung vom 4. September 1978 (GVBl. S. 1937, 1980), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 570), in der jeweils geltenden Fassung darüber, welche Personen nicht zu Richterinnen und Richtern ernannt werden dürfen, in welchen Fällen das Richteramt erlischt, ruht oder abgelehnt werden kann, in welchen Fällen die Richterinnen und Richter vom Richteramt ausgeschlossen sind und ihre Bestellung zu widerrufen ist, ferner die Regelungen über die Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers vor Ablauf der Amtszeit, über den Rechtsweg bei Widerruf der Bestellung als Richterin oder Richter oder bei Erlöschen des Richteramtes und über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter entsprechend.

(3) Die Senatsverwaltung für Justiz kann die ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.