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§ 21 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Landesrecht Berlin

ERSTER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnungen Architektin, Architekt, Innenarchitektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin und Stadtplaner; Architektenkammer Berlin → Dritter Abschnitt – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ABKG
Gliederungs-Nr.: 7102-6
Normtyp: Gesetz

§ 21 ABKG – Anwendungsbereich, Verjährung

(1) Ein Mitglied der Architektenkammer, das sich berufsunwürdig verhält, hat sich im berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz zur Beachtung der Berufsordnung Verpflichteten.

(2) Berufsunwürdig verhalten sich Architektinnen und Architekten oder Stadtplanerinnen und Stadtplaner, die schuldhaft gegen Pflichten verstoßen, die ihnen zur Wahrung des Ansehens ihres Berufes obliegen. Politische, religiöse, wissenschaftliche oder künstlerische Ansichten oder Handlungen können nicht Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens sein. Architektinnen und Architekten oder Stadtplanerinnen und Stadtplaner im öffentlichen Dienst unterliegen hinsichtlich ihrer amtlichen Tätigkeit nicht der Berufsgerichtsbarkeit.

(3) Die Verfolgung einer Verletzung der Berufspflichten, die nicht die Löschung der Eintragung in der Architektenliste rechtfertigt, verjährt in drei Jahren. Für den Beginn, die Unterbrechung und das Ruhen der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung nicht, bevor die Strafverfolgung verjährt, jedoch auch nicht später als diese.