§ 20 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG)
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG)
Landesrecht Berlin
ERSTER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnungen Architektin, Architekt, Innenarchitektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin und Stadtplaner; Architektenkammer Berlin → Zweiter Abschnitt – Architektenkammer
§ 20 ABKG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
unbefugt eine der in § 2 Abs. 1 bis 5, 7 oder 8, § 7 oder § 7a genannten Berufsbezeichnungen oder Gesellschaftsbezeichnungen,
- 2.
entgegen § 2 Abs. 6 eine Wortverbindung mit einer Berufsbezeichnung oder Gesellschaftsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 bis 5, § 7 oder § 7a
führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Architektenkammer.