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§ 17 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Landesrecht Berlin

ERSTER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnungen Architektin, Architekt, Innenarchitektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin und Stadtplaner; Architektenkammer Berlin → Zweiter Abschnitt – Architektenkammer

Titel: Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ABKG
Gliederungs-Nr.: 7102-6
Normtyp: Gesetz

§ 17 ABKG – Finanzwesen

(1) Die Kosten der Tätigkeit der Kammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Mitglieder gemäß der Beitragsordnung und der Gebührenordnung gedeckt. Die Beiträge sollen für beamtete oder angestellte Mitglieder geringer als bei den anderen Mitgliedern bemessen werden; im Übrigen können sie für einzelne Mitgliedergruppen (Beschäftigungsarten) unterschiedlich bemessen werden. Die Beiträge können auch nach der Höhe des Einkommens aus der Berufstätigkeit des Mitgliedes als Architekt oder Stadtplaner gestaffelt werden.

(2) Für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen und für das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss können Gebühren erhoben werden. Das Nähere bestimmt die Gebührenordnung.

(3) Die Kammer ist befugt, für die Vollstreckung von Beitrags-, Gebühren- und Kostenforderungen Vollstreckungsanordnungen zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheides oder Ausstandsverzeichnisses zu setzen. Im Übrigen findet das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039), Anwendung.

(4) Der Vorstand stellt den Haushaltsplan auf und legt ihn der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vor. Der Haushaltsplan und sein Vollzug müssen den Grundsätzen eines sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarens entsprechen.